Algemeine Geschäftsbedingungen


Luchterhand Bio-Catering
Inhaber Björn Luchterhand
Lange Allee 17
70435 Stuttgart
Tel. 0711 – 80 62 77 77
Fax 0711 – 80 62 77 78
info(at)luchterhand-catering(dot)de

Bio-zertifiziert durch ABCERTAGDE-ÖKO-006

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist der in der Veranstaltungsvereinbarung aufgeführte Leistungs-umfang mit den verbundenen Catering-Serviceleistungen durch Luchterhand-Catering an den Kunden.

(2) Mit erteilen eines Auftrages erkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

§ 2 Leistungen im Rahmen der Angebotserstellung

(1) Luchterhand-Catering erbringt Catering-Dienstleistungen und betreibt eine Event Location.

(2) Soweit Luchterhand-Catering Leistungen über den reinen Cateringbereich hinaus im Auftrag des Kunden bestellt (Künstler, Moderatoren, Räumlichkeiten), erfolgt der Einkauf dieser Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Abwicklung dieser Beauftragung kann im Einzelfall durch Luchterhand-Catering übernommen werden, ohne das Luchterhand-Catering hierdurch eine Haftung für die beigestellten Leistungen übernimmt.

§ 3 Auftragserteilung durch den Kunden

(1) Der Kunde bestellt die in der Veranstaltungsvereinbarung aufgeführten Leistungen zu den ihm bekannten Vertragsbedingungen der Luchterhand-Catering.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die definitive und der Rechnung zugrundeliegende Gästezahl bis spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Luchterhand- Catering schriftlich mitzuteilen. Diese Angaben gelten als garantierter Mindestvertragsinhalt und werden bei der Endabrechnung entsprechend berücksichtigt. Darüber hinausgehende Bestellungen von Speisen, Getränken, Personal und Material werden nach den Angebotspreisen der Luchterhand-Catering gesondert berechnet.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Das Luchterhand-Catering-Personal wird grundsätzlich keine Abrechnungen mit den Gästen des Kunden vornehmen. Wünscht der Kunde Abrechnungen durch den Luchterhand- Catering-Mitarbeiter, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung. Das Risiko der Abrechnung mit den Gästen bzw. des Einzuges der Forderungen gegen die Gäste trägt der Kunde.

(2) Gegenüber dem gestellten Personal bleibt allein Luchterhand-Catering weisungsberechtigt.

§ 5 Leistungshindernisse

Sollten durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches von Luchterhand-Catering liegen, Lieferengpässe bei einzelnen Zutaten, Speisen, Getränken oder Equipmentausstattungen entstehen, ist Luchterhand- Catering berechtigt, insoweit vergleichbare Zutaten, Speisen, Getränke oder Equipment zu liefern.

§ 6 Verlust oder Beschädigung von Mietgegenständen

Dem Kunden/Mieter obliegt eine Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe. Bei Beschädigung oder Verlust durch Eigenverschulden des Kunden/Mieters, dessen Gäste oder in seinem Auftrag handelnde Dritte werden die Kosten der Wiederbeschaffung bzw. Reparatur dem Kunden/Mieter in Rechnung gestellt.

§ 7 Reklamation

(1)Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. direkt bei Abholung erfolgt. Der Umtausch falsch bestellter Ware ist bei Lebens- und Genussmitteln nicht möglich. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren (verderbliche Lebensmittel) müssen Luchterhand-Catering unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach der Entdeckung mitgeteilt werden.

(2) Für durch den Kunden vorgenommene unsachgemäße Lagerung an der Ware entstandene Mängel übernimmt Luchterhand-Catering keine Haftung.

§ 8 Stornierungen

Erfolgt ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber nach Bestätigung der Veranstaltungsvereinbarung, tritt folgende Regelung in Kraft, wobei der Zugang der Rücktrittserklärung bei Luchterhand-Catering für die Berechnung der Frist ausschlaggebend ist

(1)Bei Veranstaltungen in den Räumen der Luchterhand- Catering, Lange Allee 27, 70435 Stuttgart:

  • 2 Monate bis 1 Monat vor VA-Beginn 50 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
  • 1 Monat bis 14 Tage vor VA-Beginn 70 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
  • bis 7 Tage vor VA-Beginn 75 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
  • bis 6-2 Tage vor VA-Beginn 80 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
  • bis 1 Tag vor VA-Beginn 90 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
  • am Tag der Veranstaltung 100 % der kalkulierten Nettogesamtsumme

(2)Bei Veranstaltungen in einem auswärtigem Veranstaltungsort:

  • bis 21 Tage vor VA-Beginn 10 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
  • bis 10 Tage vor VA-Beginn 20 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
  • bis 4 Tage vor VA-Beginn 30 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
  • 2 Tage vor VA-Beginn 70 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
  • 1 Tag vor VA-Beginn 80 % der kalkuierten Nettogesamtsumme
  • am Tag der Veranstaltung 100 % der kalkulierten Nettogesamtsumme

Grundlage der Berechnung des pauschalierten Schadenersatzes ist die in der Veranstaltungsvereinbarung auf Basis der festgelegten Mindestpersonenzahl berechnete Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 9 Abrechnung

(1) Die Leistungen von Luchterhand-Catering werden zu den in der Veranstaltungsvereinbarung genannten Preisen in dem dort genannten Umfang abgerechnet, unabhängig davon, ob sie von dem Kunden vollständig verbraucht werden. Sind erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht als Leistungsumfang aufgeführt, so ist Luchterhand-Catering berechtigt, den Preis hierfür entsprechend den in der Gastronomie geltenden Preisen, den üblichen Stundensätzen und der zugrundeliegenden Kalkulation nach billigem Ermessen festzulegen.

(2) Alle Personal-, Getränke- und Wäscheleistungen sind geschätzte Werte und werden nach effektivem Aufwand oder vereinbarter Pauschale bzw. Einsatz berechnet. Getränkewerte werden auch nach Anbruchflaschen bzw. angebrochenen Getränkefässern berechnet. Die vom Kunden bestätigten Leistungen sind für die vereinbarte Personenzahl ausgelegt.

(3) Abrechnungen erfolgen für oder jede Veranstaltung gesondert. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. (Geschäftskunden) und 5% (Privatkunden) über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, ohne das es einer gesonderten Mahnung hierfür bedarf.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig, unbestritten oder von Luchterhand-Catering anerkannt sind.

§ 10 Gefahrübergang / Eigentumsvorbehalt

(1) Die von Luchterhand-Catering gelieferten Gegenstände gelten als an den Kunden übergeben, sobald sie in den Bereich der Veranstaltungsräume gelangt sind.

(2) Sämtliche an den Kunden gelieferten Speisen, Getränke und Verbrauchsgegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung der Rechnung im Eigentum von Luchterhand- Catering.

§ 11 Gewährleistung / Haftung

(1) Sollten die Leistungen von Luchterhand-Catering wider Erwarten mangelhaft oder unvollständig sein, muss der Kunde dies unverzüglich rügen. Luchterhand-Catering ist dann verpflichtet, mangelfrei und vollständig nachzuliefern, soweit dies noch während der jeweiligen Veranstaltung ohne wesentliche Verzögerung geschehen kann. Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist bei rechtzeitiger Nachlieferung ausgeschlossen.

(2) Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Luchterhand- Catering nach.

(3) Dritte, insbesondere Gäste des Kunden, können aus diesem Vertrag keine Rechte gegen Luchterhand-Catering herleiten.

(4)Soweit Luchterhand-Catering oder seine Mitarbeiter aufgrund Nichterfüllung oder Verletzung von Pflichten, die nach diesem Vertrag oder dem Gesetz dem Kunden obliegen, von Dritten in Anspruch genommen wird, wird der Kunde Luchterhand-Catering von diesen Ansprüchen auf erstes Verlangen unverzüglich freistellen.

§ 12 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Sonstige Pflichten der Vertragspartner

(1) Der Kunde bringt die für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen vor Veranstaltungsbeginn bei. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Kunden.

(2) Soweit Luchterhand-Catering-Mitarbeiter bei dem Kunden tätig werden, obliegt dem Kunden die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und sämtlicher anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die in seinem unmittelbaren Einflussbereich stehen.

§ 14 Preise / Auftragsannahme

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro.

(2) Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen der Veranstaltungsvereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Das gleiche gilt für die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Sollte die Veranstaltungsvereinbarung teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, berührt dies seine Wirksamkeit im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung soll eine Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. die Lücke bedacht hätten. Ist eine solche Ausfüllung durch die Auslegung nicht zu ermitteln, verpflichten sich die Parteien, eine möglichst nahekommende Regelung zu treffen.

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Rechtsstand und Erfüllungsort ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, für beide Teile Stuttgart.

§ 17 Datenschutz

Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen werden personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verearbeitet.

§ 18 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmunen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An deren Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.